Zulassung zur BRP

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Zulassung zur BRP

 

Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 BRPG darf zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 BRPG genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen angetreten werden. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 BRPG auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Über die Zulassung zur BRP entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Teilprüfungen der BRP können grundsätzlich auch im Weg der Anerkennung von Abschlussprüfungen im Sinne des § 8b BRPG auch an anerkannten Lehrgängen absolviert werden. Solche Abschlussprüfungen können jedoch erst dann abgelegt werden, wenn der Prüfungskandidat bereits über eine gültige Zulassungsentscheidung der Prüfungskommission verfügt.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Prüfungsgebiet „Fachbereich“ nur aus dem von Ihnen erlernten Beruf wählen können! Sollten Sie derzeit in einem anderen Beruf tätig sein, für den Sie sich zusätzliche spezielle Kenntnisse aneignen mussten, so müssen Sie diese bei der Zulassung zur Fachbereichsprüfung glaubhaft machen können. Umschulungswünsche oder geplante Bildungswege können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden.

Gemäß § 4 Abs. 5 BRPG ist nach der Zulassung zur BRP ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Ansuchen

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Berufsreifeprüfung

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Berufsreifeprüfung

 

An der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe ist auch eine Berufsreifeprüfungskommission (Prüfungskommission nach dem Lehrplan der Höheren gewerblichen Lehranstalt für Tourismus bzw. der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) eingerichtet.

Alle Kandidaten werden gebeten, vor Kontaktaufnahme die hier angeführten Erläuterungen genau durchzulesen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat (Frau Jacqueline Hawel) unter der Telefonnummer +43/1/804 72 81/601 DW.

Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (§ 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung i. d. g. F.), es sei denn, das Bundesgesetz über die BRP, BGBl. I Nr. 68/1997 i. d. g. F., enthält Sonderbestimmungen oder verweist auf andere Rechtsnormen. Über die Zulassung zur BRP und die Anerkennung von Prüfungen als Teilprüfungen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Alle personenbezogenen Bezeichnungen auf diesen Seiten gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

 

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